Unsere Satzung

Satzung der Siedlergemeinschaft Alsdorf-Begau

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Alsdorf-Begau. Sitz des Vereins ist Alsdorf-Begau.
(2) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Siedlerbund Rheinland.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine gemeinnützige Zusammenschließung von Siedlern und Eigenheimern, der die Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden und Trägerschaften wahrnimmt und sie berät.
(2) Er hat in Zusammenarbeit mit der Stadt Alsdorf und sonstigen zuständigen Institutionen für ein gutes Gesamtbild der Siedlung Alsdorf-Begau zu sorgen.
(3) Der Verein soll das Gemeinschaftsleben der Siedler und Eigenheimer untereinander fördern. Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich. Bei dem Ausscheiden erhalten die Mitglieder weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
(5) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
– Bewohner von Siedlungshäusern und Siedlungsanwärter sowie Eigenheimer im Raum der Stadt Alsdorf (ordentliche Mitglieder)
– natürliche und juristische Personen die die Arbeit des Vereins in besonderer Weise unterstützen oder an der Tätigkeit des Vereins interessiert sind (außerordentliche Mitglieder)
– Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Empfang der Aufnahmebestätigung folgenden Monat. Auch Ehegatten und Lebenspartner müssen sich anmelden.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs hat schriftlich zu erfolgen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist. Es ist verpflichtet, dem Vereinsziel nach besten Kräften zu dienen, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse auszuführen und den Vereinsbeitrag sowie außergewöhnliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe von Beiträgen und von außergewöhnlichen Beiträgen sowie die Form der Bezahlung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Möglichkeiten die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Mitglieder ist nicht erlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte einschließlich der Stimmrechte in den Versammlungen ruhen, solange ein Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird zum Ende des Monats und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder Satzungen des Vereins.
(4)Der, Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung einlegen.
(5) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eingezahlte Beiträge. Die ihnen ausgehändigten Mitgliedskarten und Vereinsabzeichen bleiben Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden zurückzugeben.

§ 7 Ehrungen, Ehrenmitglieder
Die Verleihung von Auszeichnungen an Mitglieder ist in der Ehrenordnung geregelt. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende ernennen.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die der Verein als ordentliche (Jahreshauptversammlung) und als außerordentliche durchführt.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es entweder der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
(3) Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt durch Anschlag in dem Aushängekasten und durch Verteilung von Handzetteln. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 10 Aufgaben, Beschlüsse, Anträge
(1) Die Mitgliederversammlung hat unter anderem die Aufgaben, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein zu beraten und zu beschließen, den Jahresbericht durch den ersten Vorsitzenden, den Jahreskassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, den Vorstand zu entlasten und zu wählen, Vereinsbeiträge festzusetzen. Will der Vorstand über mehr als die Hälfte des vorhandenen Barvermögens in einem Rechnungsjahr verfügen, so hat er die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei einer Wahl erfolgt eine Stichwahl. Wahlen finden geheim statt. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied sowie vom Vorstand gestellt werden. Anträge, die noch nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Anträge gehören automatisch zur Tagesordnung und sind durch Aushang im Vereinsaushängekasten den übrigen Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Später eingehende Anträge und Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Versammlung bejaht wird.
(4) Leiter einer Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, nach dessen Entlastung bis zu einer Neuwahl ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied. Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und von der Versammlung zu bestätigen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer, dem zweiten Kassierer, dem ersten Geschäftsführer, dem zweiten Geschäftsführer und dem Jugendobmann. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzer zu weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern wählen.
(2) Gesetzliche Vertreter i.S.d. 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der erste Kassierer und der erste Geschäftsführer. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Aufgaben, Beschlüsse
(1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben ehrenamtlich. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem Vertreter, geleitet. Er beruft die Vorstandssitzungen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung ein. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen.
(3) Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, in denen die Beschlüsse festzuhalten sind.
Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 14 Sterbekasse
(1) Der Verein unterhält eine Sterbekasse. Diese wird vom Vorstand eigenständig nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verwaltet.
(2) Ein durch Vorstandsbeschluss festzusetzender Teil des Mitgliedsbeitrages ist auf ein separates Konto für die Sterbekasse anzulegen. Leistungen aus der Sterbekasse können Erben erhalten, wenn die Mitglieder zum Todeszeitpunkt dem Verein angehörten und länger als drei Jahre Mitglied waren. Die Erbfolge ist auf Verlangen nachzuweisen. Über die Höhe des Sterbegeldes entscheidet der Vorstand zu Beginn eines jeden Jahres durch Beschluss, der den Mitgliedern durch Aushang bekanntzumachen ist.
(3) Bei jeder Mitgliederversammlung ist über die Entwicklung der Sterbekasse zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Wird der Verein durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst, hat der Vorstand die das Vereinsvermögen betreffenden Rechtsverhältnisse abzuwickeln, sofern nicht besondere Liquidatoren in der Versammlung bestellt werden, in der die Auflösung beschlossen wird. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, ausstehende Forderungen einzuziehen, etwaige Gläubiger zu befriedigen und das Vereinsvermögen zu verwerten.

(2) Die Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt an die Anfallberechtigten nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrfristen, frühestens aber nach einem Jahr.
(3) Anfallberechtigte sind die Mitglieder, die dem Verein im Zeitpunkt der Auflösung angehören.

§ 16 Ermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern und soweit dies von Behörden verlangt werden sollte. Sonstige Änderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Alsdorf-Begau, den 16.03.2002

Siedlergemeinschaft Alsdorf-Begau